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Drohnenhaftpflichtversicherung und Privathaftpflichtversicherung

Drohnenhaftpflichtversicherung und Privathaftpflichtversicherung

Drohnenhaftpflichtversicherung PrivathaftpflichtEine Drohne fliegen zu lassen ist ein schönes Hobby. Als Privatpilot können Sie eine Drohne in einfacher Fertigung schon für wenige hundert Euro erwerben. Und so sieht man Familien mit begeisterten Kids, die in Parks oder auf Modellbauflugplätzen mit den Fliegern den Himmel erobern. Vor dem Start sollten die Drohnenpiloten aber das Thema Haft­pflichtschutz nicht vernachlässigen.

Immer mehr begeisterte Drohnenpiloten lassen nicht mehr den Drachen steigen, sondern haben sich ein weit moderneres Fluggerät gekauft. Eine Hobbydrohne oder auch Quadrocopter erfreut sich stetig wachsender Beliebtheit. Die Fluggeräte lassen sich mit Kameras ausstatten, um tolle Panoramafotos zu machen. Und auch die Videoaufnahmen der Familie sind viel schöner. Seine Kinder oder den Vierbeiner aus der Luft zu filmen ist schon schöner und einfacher, wenn man nicht mehr mit einer wackelnden Handkamera hinter dem Geschehen hinterherhechelt.


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Ein Haft­pflichtschaden durch die Drohne kann sehr teuer werden

Viele Hobby-Piloten aber vergessen, das der Betrieb einer solchen Drohne auch Risiken in sich birgt. Hohe finanzielle Forderungen können drohen, wenn ein Füßgänger am Kopf verletzt wird, weil der Quadrocopter außer Kontrolle gerät und abstürzt. Oder wenn eine Bruchlandung einen hohen Sachschaden verursacht, weil die Scheibenfront eines Wohnhauses zerbricht. So wird aus dem Spaß ganz schnell Ernst, wenn kein passender Versicherungsschutz besteht. Lassen Sie sich einen Vergleich zu Drohnenhaftpflichtversicherung zusenden. Auch in Verbindung zu einer Privathaftpflichtversicherung


Drohenhaftpflichtversicherung und Privathaftpflichtversicherung
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Mit einer Privathaftpflichtversicherung die Drohe ver­sichern

Das Haftungspotential durch einen Drohenunfall ist hoch. Im Schadensfall greift der § 37 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG). Eine Drohne wird laut Gesetz als Luftfahrzeug eingeordnet. Bei Unfällen mit Luftfahrzeugen unter 500 Kilogramm Höchstabflugmasse droht schlimmstenfalls eine Schadenssumme im Millionenbereich. Aber nicht jede Privathaftpflichtversicherung sieht eine Leistung für Hobby-Drohnen vor. Und selbst wenn, sollte sehr genau auf das Gewicht des Flugmodells geschaut werden.

Bei vielen Gesellschaften sind Schäden durch Hobby-Drohnen bis zu 5 kg Eigengewicht versichert. Spezielle Tarife gestatten bis zu 25 kg Eigengewicht der Drohne. Häufig sind zusätzlich die Haftungssummen begrenzt. Deshalb kann es ratsam sein, zusätzlich zur PHV eine extra Drohnen-Versicherung abzuschließen.

Um zu einer Drohnen-Versicherung zu gelangen, gibt es mehrere Möglichkeiten. Zum einen kann man einem Modellfliegerverband beitreten. Je nach Verband ist dort oft in den Mitgliedsgebühren auch eine Haft­pflichtversicherung für die eigene Drohne inklusive. Die Preise sind in der Regel auch akzeptabel. Der Nachteil ist, dass oft nur das Fliegen auf dem Vereinsgelände inbegriffen ist . Auch das Fliegen mit Kamerasystemen ist oft vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Für Drohnen über 5 Kg gibt es eine spezielle Drohnen-Haft­pflichtversicherung

Wer mehr Freiheiten für sich beansprucht, dem kann mit einer eigenständigen Drohnen-Haft­pflichtversicherung geholfen werden. Diese bietet nicht nur Schutz für eine Startmasse von bis zu 25 Kilogramm. Mitversichert ist (abhängig vom Vertrag) auch das Fliegen in Innenräumen, die Nutzung der Drohne für Fotoaufnahmen und Videoaufnahmen. Aus das Steuern fremder Flugmodelle ist meist mitversichert. Nicht nur der Versicherungsnehmer ist versichert, sondern auch jeder andere Pilot, der die versicherte Drohne fliegt

Ein Gewerbliche Nutzer benötigen eine gewerbliche Haft­pflicht

Für eine gewerbliche Nutzung von Flugdrohnen muss extra versichert werden. Hier kann die Rechtslage schwieriger werden. Werden etwa Bilder oder Videos des Drohnenflugs in soziale Netzwerke (z.B. Youtube, Facebook, Google+) gestellt, sehen das viele Behörden bereits als gewerbliche Nutzung an. In diesem Fall muss aber die Luftfahrtbehörde eine extra Aufstiegserlaubnis erteilen, für die wiederum die Vorlage einer Haft­pflichtversicherung verpflichtend ist. Unklarheiten sollten im Vorfeld mit den Behörden und dem Versicherer beseitigt werden

Wo sollte nicht geflogen werden? 

Das Raum der Verbots­zonen für Drohnen ist groß. Grundsätzlich gilt ein Verbot im Umkreis von etwa 1,5 Kilo­metern um interna­tionale deutsche Flughäfen. Auch gilt ein Verbot für das Berliner Regierungs­viertel, über Atom­kraft­werke, bei Menschen­ansamm­lungen, über Wohn­gebiete, bei Industrie­anlagen, Katastrophen­gebiete und Unfall­stellen. Natürlich dürfen auch militärische Anlagen von Privatdrohnen nicht überflogen werden

Wie hoch und wie weit darf eine Drohnen fliegen?

Sie dürfen in Deutsch­land ihre Drohne nur ausschließ­lich über Sicht­kontakt steuern. Bei etwa 200 bis 300 Metern Entfernung sind die Grenzen der Sicht­reich­weite eigentlich schon erreicht erreicht. Bei schlechteren Wetter oder natürlichen Sichthindernissen schon früher. Eine Steuerung mit Hilfe von Fern­gläser und Nachts­icht­geräte oder über eine Bordkamera ist nicht zulässig. Als Hobby­pilot sollten Sie ihre Drohnen nicht höher als 100 Meter aufsteigen lassen

Ab 7. April 2017 neue Verordnung zur Drohnenversicherung

Zum 7. April 2017 ist eine neue Verordnung in Kraft getreten. Mit Umsetzung der neuen Drohnenverordnung wurde eine Änderung der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) und der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) vollzogen. Die bisherigen Regelungen zu den Flugmodellen und UAS, in denen die verbotene und die erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums bisher geregelt waren (§§ 19 und 20 LuftVO), sind zum Teil aufgehoben und in einem neuen Abschnitt 5a mit den §§ 21a–21f eingefügt, in dem der Betrieb von UAS und Flugmodellen jetzt neuerdings – u. a. zum Zwecke einer besseren Übersichtlichkeit – gemeinsam geregelt wird. In der LuftVZO ist in den bestehenden § 19 LuftVZO, der die Zuteilung für das Kenn­zeichen eines Luftfahrzeugs regelt, ein neuer Absatz 3 eingefügt, in dem die neue Kennzeichnungspflicht für alle Flugmodelle und UAS ab 0,25 kg aufgenommen ist.

Kenntnisnachweis ab 2 kg: § 21a LuftVO. Flugkundenachweis ab 01.10.2017 in luftrechtlichen Grundlagen, Anwendung und Navigation, örtliche Luftraumordnung

Kennzeichnungspflicht ab 0,25 kg: § 19 Absatz 3 LuftVZO Kennzeichnung mit Namen und Adresse des Besitzers durch eine dauerhafte und feuerfeste Plakette

Erlaubnispflicht ab 5 kg: Aufstiegserlaubnis auch für Modellflugzeuge über 5 kg

Ab dem 01.10.2017 müssen alle Steuerer ab 2 kg Startmasse auf Verlangen Kenntnisse u. a. im Luftrecht nachweisen. Diese können durch eine gültige Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder eine Bescheinigung vom Luftfahrt-Bundesamt gemäß § 21d LuftVO erbracht werden. Entsprechende Kenntnisse waren zwar bisher auch schon z.B. bei einem Antrag auf Aufstiegserlaubnis anzugeben, jedoch mussten diese bisher nicht über eine Bescheinigung nachgewiesen werden. Voraussetzung für die Ablegung der Prüfung ist ein Mindestalter von 16 Jahren. Bei Flugmodellen ist eine Bescheinigung gemäß § 21e LuftVO von einem Luftsportverband ausreichend. Das Mindestalter ist hierfür auf 14 Jahre unter Zustimmung des gesetzlichen Vertreters festgelegt. Die Bescheinigungen haben jeweils eine Gültigkeit von 5 Jahren.